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   BayObLG, 20.11.1997 - 2Z BR 122/97   

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https://dejure.org/1997,4277
BayObLG, 20.11.1997 - 2Z BR 122/97 (https://dejure.org/1997,4277)
BayObLG, Entscheidung vom 20.11.1997 - 2Z BR 122/97 (https://dejure.org/1997,4277)
BayObLG, Entscheidung vom 20. November 1997 - 2Z BR 122/97 (https://dejure.org/1997,4277)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermächtigung des Verwalters einer Wohnanlage zur Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer gegen den früheren Verwalter i.R.d. gewillkürten Verfahrensstandschaft; Vorliegen eines Schadens bei gleichzeitigem Bestehen von Ansprüchen gegen Dritte

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schadensersatzpflicht des Verwalters bei Einschaltung eines Anwalts wegen Verletzung der Verwalterpflichten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 249, 276; WEG § 27, § 43 Abs. 1
    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Verwalters einer Wohnanlage gegen früheren Verwalter - Ersatz von Rechtsanwaltkosten aus positiver Forderungsverletzung des Verwaltervertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 519
  • NZM 1998, 240 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.04.1986 - VIII ZR 112/85

    Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten - Schadensersatzhaftung für die

    Auszug aus BayObLG, 20.11.1997 - 2Z BR 122/97
    Bei einer positiven Vertragsverletzung sind dem geschädigten Vertragspartner, hier also den Wohnungseigentümern, alle Aufwendungen zu ersetzen, die bei der gegebenen Sachlage zur Schadensabwendung oder Schadensbeseitigung vernünftig und zweckmäßig erscheinen; dazu können auch Rechtsanwaltskosten gehören (BGH NJW 1986, 2243 f.).
  • BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87

    Haftung des Erwerbers für im Wohnungseigentum zusammenhängende Verbindlichkeiten

    Auszug aus BayObLG, 20.11.1997 - 2Z BR 122/97
    Das notwendige eigene schutzwürdige Interesse folgt aus der Pflicht des Verwalters, die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß und reibungslos zu erfüllen (vgl. BGH NJW 1988, 1910 ; BayObLGZ 1969, 209/214; Bärmann/Merle WEG 7. Aufl. § 27 Rn. 171), dazu gehört auch, den hier gefaßten Eigentümerbeschluß auszuführen.
  • BayObLG, 23.07.1987 - BReg. 2 Z 41/87
    Auszug aus BayObLG, 20.11.1997 - 2Z BR 122/97
    Aus § 255 BGB ergibt sich vielmehr, daß der Geschädigte grundsätzlich auch dann vollen Schadensersatz verlangen kann, wenn ihm zugleich ein Anspruch gegen einen Dritten zusteht (BayObLG NJW-RR 1987, 1368 f.; Palandt/Heinrichs BGB 56. Aufl. § 255 Rn. 1).
  • OLG Düsseldorf, 20.05.2005 - 23 U 170/04

    Rechtsfolgen einer unberechtigten Anfechtung seitens des Erwerbers

    Regelmäßig sind Rechtsanwaltskosten als Aufwendung zur Abwehr einer unberechtigten Kündigung oder Anfechtung von dem kündigenden bzw. anfechtenden Vertragspartner zu ersetzen (BGH NJW 1986, 2243, 2244, 2445; BayObLG NJW-RR 1998, 519).
  • BayObLG, 05.09.2001 - 3Z BR 172/01

    Anordnung der vorläufigen Unterbringung und deren sofortiger Wirksamkeit

    Dem steht nicht, entgegen, dass das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat (BayObLG NJW-RR 1998, 519; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. § 27 FGG Rn. 32).
  • BayObLG, 05.10.2000 - 2Z BR 97/00

    Selbstständige Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in der Sache

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Entscheidung des Amtsgerichts hinreichende Feststellungen zum Sachverhalt enthält und weitere tatsächlichen Feststellungen nach Sachlage nicht in Betracht kommen (BayObLG NJW-RR 1998, 519 f.).
  • AG Mönchengladbach-Rheydt, 22.02.2002 - 23 UR II 19/01

    Streit um die Kostentragung für Mahnung und Vertretung im Gerichtsverfahren für

    In einem derartigen Fall ergibt sich das eigene schutzwürdige Interesse an der Geltendmachung im eigenen Namen bereits aus der Pflicht des Verwalters, die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und reibungslos zu erfüllen (vgl. BayObLG zuletzt NJW-RR 98, S. 519; Bärmann/Pick/Merle WEG § 27 Rdnr. 171; Palandt-Bassenge BGB § 27 WEG Rdnr. 18).
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